Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans für die Wissenschaft
Die nachfolgenden Verfahrensgrundsätze werden allen Beteiligten in einem Anrufungsfall vom Ombudsman für die Wissenschft ausgehändigt.I. Funktion und Zuständigkeit
II. Prinzipien
Grundsätze des Verfahrens sind Vertraulichkeit, Fairneß und Transparenz für die Beteiligten.
III. Anrufung
Dem Ombudsman für die Wissenschft sind die Tatsachen, die nach Ansicht der/des Anrufenden ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen können oder vermuten lassen, mitzuteilen. Dies kann gegenüber jedem Mitglied des Ombudsmans geschehen. Dieses informiert die übrigen Mitglieder und leitet ihnen etwaige schriftliche Unterlagen zu, sofern der/die Anrufende nicht ausdrücklich etwas anderes wünscht.
IV. Verfahrensausgestaltung
V. Ablauf
Anonymität der/des Anrufenden kann auf Wunsch gewahrt werden. Soweit dies nicht mit dem Charakter des Verfahrens oder den Interessen anderer Beteiligter vereinbar ist, berät der Ombudsman mit der/dem Anrufenden über das weitere Vorgehen.
Fairneß und Transparenz gegenüber den Beteiligten sind wesentliche Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Funktionen des Ombudsmans. Immer dann, wenn nicht nur eine bloße Beratung in abstrakten Fragen gewünscht wird, muß der durch die Wahrung der Vertraulichkeit bedingte Mangel an unmittelbarer Information über die vorgebrachten Vorwürfe bei anderen Beteiligten dadurch ausgeglichen werden, daß der Ombudsman andere Betroffene über den Gegenstand der Vorwürfe informiert. In der Regel umfaßt dies auch die Identität des Anrufenden, vor allem in den Fällen, in denen eine Vermittlung angestrebt wird. Die Fairneß gebietet, daß der von Vorwürfen Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Der Idealfall einer erfolgreichen Vermittlung ist die Behebung der zur Anrufung führenden Ursachen. Das kann u.a. durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschehen, die die gegenläufigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich bringt. Nicht jede Angelegenheit allerdings wird sich für eine solche Lösung eignen, bzw. nicht jede Angelegenheit wird sich beim Ombudsman zu einer Vereinbarung führen lassen. Es ist in vielen Fällen wichtig, daß der Ombudsman den Beteiligten gegenüber seine Sicht darstellt, die Angelegenheit bewertet. Dadurch können u.U. die Positionen der Beteiligten einander angenähert werden. Bei der Abgabe an den Unterausschuß für Fehlverhaltensangelegenheiten der DFG bzw. der Anregung eines Verfahrens bei anderen wissenschaftlichen Institutionen ergibt sich die Bewertung der Angelegenheit aus der Begründung dieses Schritts.
Im Lichte der Grundsätze des Ombudsmans - Vertraulichkeit, Fairneß und Transparenz für die Beteiligten - wird die öffentliche Stellungnahme eher selten ein Weg für den Ombudsman sein. Es hat sich jedoch bereits gezeigt, daß diese Möglichkeit für eine angemessene Behandlung einer Angelegenheit sinnvoll sein kann und daher eine erforderliche Option ist.VI. Veröffentlichung
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit sieht der Ombudsman als eine wichtige Aufgabe an. Die Öffentlichkeit muß sich darüber informieren können, wie die Wissenschaft mit dem Problem möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umgeht, wenn die Wissenschaft weiterhin ihr Vertrauen in Anspruch nehmen will. Im Hinblick auf die Vertraulichkeit werden Falldarstellungen nur anonymisiert veröffentlicht.VII. Wahrung der Vertraulichkeit
Alle Beteiligten verpflichten sich, die Vertraulichkeit zu wahren. Damit verpflichten sich die Beteiligten insbesondere,
in einem späteren Verfahren nicht als Beweismittel einzuführen.
Die Beteiligten verpflichten sich darüber hinaus, in späteren Verfahren weder andere Beteiligte noch den Ombudsman für die Wissenschft bzw. seine Mitglieder oder seine Mitarbeiter als Zeugen für Vorgänge während des Ombudsmanverfahrens zu benennen.
Der Schutz der Vertraulichkeit kann nur dann wirklich gewährleistet werden, wenn sich alle Beteiligten hierzu verpflichten. Ein besonders wichtiges Element dieses Schutzes ist der Verzicht auf die Benennung von Beteiligten, des Ombudsmans bzw. von dessen Mitarbeitern als Zeugen in späteren Verfahren, seien es gerichtliche Verfahren oder andere Verfahren im Zusammenhang mit den beim Ombudsman erörterten Problemen. Davon unberührt kann der Ombudsman für die Wissenschft bei anderer Gelegenheit seine Auffassung von guter wissenschaftlicher Praxis mitteilen.Anhang
Stand: 8. März 2002
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