Ombudsman für die Wissenschft

Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans für die Wissenschaft

Die nachfolgenden Verfahrensgrundsätze werden allen Beteiligten in einem Anrufungsfall vom Ombudsman für die Wissenschft ausgehändigt.

I. Funktion und Zuständigkeit

  1. Der Ombudsman für die Wissenschaft wird beratend, unterstützend oder vermittelnd tätig, wenn jemand sich von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen sieht. Grundlage sind die „Empfehlungen der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, insbesondere die Empfehlung Nr. 16 (Anlage 1).
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ombudsmans für die Wissenschaftberuft der Senat der DFG drei Wissenschaftler für eine dreijährige Amtszeit (Anlage 2).
  3. Der Ombudsman für die Wissenschft steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unabhängig davon zur Verfügung, ob in der Angelegenheit ein Bezug zur DFG besteht oder nicht. Er versteht sich als neutraler Ansprechpartner. Um seinen Aufgaben nachgehen zu können, prüft und bewertet der Ombudsman das Vorgetragene, ist aber keine Ermittlungsinstanz zur Feststellung von wissenschaftlichem Fehlverhalten.
  4. Bei begründetem Anfangsverdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gibt der Ombudsman für die Wissenschft eine ihm vorgetragene Angelegenheit mit DFG-Bezug an den Unterausschuß für Fehlverhaltensangelegenheiten der DFG ab. Ebenso und auch, wenn kein Bezug zur DFG besteht, kann der Ombudsman bei begründetem Anfangsverdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens die Durchführung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens bei anderen betroffenen Institutionen der Wissenschaft anregen.

II. Prinzipien

Grundsätze des Verfahrens sind Vertraulichkeit, Fairneß und Transparenz für die Beteiligten.

III. Anrufung

Dem Ombudsman für die Wissenschft sind die Tatsachen, die nach Ansicht der/des Anrufenden ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen können oder vermuten lassen, mitzuteilen. Dies kann gegenüber jedem Mitglied des Ombudsmans geschehen. Dieses informiert die übrigen Mitglieder und leitet ihnen etwaige schriftliche Unterlagen zu, sofern der/die Anrufende nicht ausdrücklich etwas anderes wünscht.

IV. Verfahrensausgestaltung

  1. Die Beratungen beim Ombudsman für die Wissenschft sind nicht öffentlich.
  2. Akteneinsicht wird aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gewährt. Der Ombudsman kann von diesem Grundsatz abweichen, wenn alle Beteiligten der Gewährung einer Akteneinsicht zustimmen.Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Grundsatz für den Ombudsman für die Wissenschft. Vor allem die Vermittlungsfunktion kann nur bei vertraulicher Behandlung erfolgreich sein. Daher kann Akteneinsicht im Regelfall nicht gewährt werden. Denn für die Beteiligten soll der Ombudsman eine Vertrauensperson sein, der gegenüber sie sich frei äußern können müssen, ohne damit rechnen zu müssen, daß ihre Mitteilungen ohne weiteres anderen bekannt werden.

V. Ablauf

  1. Nach der Anrufung berät der Ombudsman über die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der vorgetragenen Angelegenheit und über das weitere Vorgehen.
  2. Um Vorgetragenes zu prüfen und sich ein Urteil zu bilden, wird der Ombudsman in der Regel den von Vorwürfen betroffenen Personen sinngemäß die vorgebrachten Vorwürfe mitteilen und sie anhören. Es können weitere Personen um eine Stellungnahme gebeten werden, wenn dies für die Meinungsbildung des Ombudsmans erforderlich scheint.
    Anonymität der/des Anrufenden kann auf Wunsch gewahrt werden. Soweit dies nicht mit dem Charakter des Verfahrens oder den Interessen anderer Beteiligter vereinbar ist, berät der Ombudsman mit der/dem Anrufenden über das weitere Vorgehen.
    Fairneß und Transparenz gegenüber den Beteiligten sind wesentliche Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Funktionen des Ombudsmans. Immer dann, wenn nicht nur eine bloße Beratung in abstrakten Fragen gewünscht wird, muß der durch die Wahrung der Vertraulichkeit bedingte Mangel an unmittelbarer Information über die vorgebrachten Vorwürfe bei anderen Beteiligten dadurch ausgeglichen werden, daß der Ombudsman andere Betroffene über den Gegenstand der Vorwürfe informiert. In der Regel umfaßt dies auch die Identität des Anrufenden, vor allem in den Fällen, in denen eine Vermittlung angestrebt wird. Die Fairneß gebietet, daß der von Vorwürfen Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
  3. Der Ombudsman kann die Beteiligten zu mündlichen Gesprächen einladen, um mögliche Lösungen zu diskutieren. Er kann dabei Einzelgespräche und/oder Gespräche mit den Beteiligten gemeinsam führen.
  4. In geeigneten Fällen schlägt der Ombudsman den Beteiligten eine Vereinbarung über das künftige Verhalten vor. Er kann den Beteiligten gegenüber seine abschließende Bewertung der Angelegenheit äußern. Er teilt den Beteiligten mit, wenn er die Angelegenheit an den Unterausschuß für Fehlverhaltensangelegenheiten der DFG abgibt oder abzugeben beabsichtigt oder ein Verfahren bei einem Untersuchungsgremium einer anderen wissenschaftlichen Institution anregen wird.
    Der Idealfall einer erfolgreichen Vermittlung ist die Behebung der zur Anrufung führenden Ursachen. Das kann u.a. durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschehen, die die gegenläufigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich bringt. Nicht jede Angelegenheit allerdings wird sich für eine solche Lösung eignen, bzw. nicht jede Angelegenheit wird sich beim Ombudsman zu einer Vereinbarung führen lassen. Es ist in vielen Fällen wichtig, daß der Ombudsman den Beteiligten gegenüber seine Sicht darstellt, die Angelegenheit bewertet. Dadurch können u.U. die Positionen der Beteiligten einander angenähert werden. Bei der Abgabe an den Unterausschuß für Fehlverhaltensangelegenheiten der DFG bzw. der Anregung eines Verfahrens bei anderen wissenschaftlichen Institutionen ergibt sich die Bewertung der Angelegenheit aus der Begründung dieses Schritts.
  5. 6. Der Ombudsman kann unter Abwägung der Interessen aller Beteiligter auch öffentlich Stellung nehmen, insbesondere zum Schutz oder zur Rehabilitation eines Beteiligten.
    Im Lichte der Grundsätze des Ombudsmans - Vertraulichkeit, Fairneß und Transparenz für die Beteiligten - wird die öffentliche Stellungnahme eher selten ein Weg für den Ombudsman sein. Es hat sich jedoch bereits gezeigt, daß diese Möglichkeit für eine angemessene Behandlung einer Angelegenheit sinnvoll sein kann und daher eine erforderliche Option ist.

VI. Veröffentlichung

  1. Der Ombudsman für die Wissenschft berichtet jährlich dem Senat der DFG und der Öffentlichkeit über seine Arbeit. In dem Bericht geht er auf allgemeine Erfahrungen und Grundsätze in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis ein. Er kann in anonymisierter und knapper Form die Fälle darstellen, mit denen er während des Berichtszeitraums befaßt war.
  2. Den Jahresbericht veröffentlicht der Ombudsman für die Wissenschft auf seiner Internetseite.
  3. Der Ombudsman nimmt die ihm vorgetragenen Fälle zum Anlaß, auch über den jährlichen Bericht hinaus öffentlich allgemeine Hinweise und Empfehlungen zu Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu geben.
    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit sieht der Ombudsman als eine wichtige Aufgabe an. Die Öffentlichkeit muß sich darüber informieren können, wie die Wissenschaft mit dem Problem möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umgeht, wenn die Wissenschaft weiterhin ihr Vertrauen in Anspruch nehmen will. Im Hinblick auf die Vertraulichkeit werden Falldarstellungen nur anonymisiert veröffentlicht.

VII. Wahrung der Vertraulichkeit

Alle Beteiligten verpflichten sich, die Vertraulichkeit zu wahren. Damit verpflichten sich die Beteiligten insbesondere,
  • eine von einer/einem Beteiligten geäußerte Meinung oder eine Empfehlung einer/eines Beteiligten hinsichtlich der möglichen Beilegung der Angelegenheit,
  • Vorschläge oder Äußerungen des Ombudsmans der DFG bzw. seiner Mitglieder oder seiner Mitarbeiter,
  • den Umstand, daß eine Beteiligte / ein Beteiligter zugestimmt oder nicht zugestimmt hat, eine vom Ombudsman für die Wissenschft vorgeschlagene Lösung anzunehmen,
in einem späteren Verfahren nicht als Beweismittel einzuführen.
Die Beteiligten verpflichten sich darüber hinaus, in späteren Verfahren weder andere Beteiligte noch den Ombudsman für die Wissenschft bzw. seine Mitglieder oder seine Mitarbeiter als Zeugen für Vorgänge während des Ombudsmanverfahrens zu benennen.
Der Schutz der Vertraulichkeit kann nur dann wirklich gewährleistet werden, wenn sich alle Beteiligten hierzu verpflichten. Ein besonders wichtiges Element dieses Schutzes ist der Verzicht auf die Benennung von Beteiligten, des Ombudsmans bzw. von dessen Mitarbeitern als Zeugen in späteren Verfahren, seien es gerichtliche Verfahren oder andere Verfahren im Zusammenhang mit den beim Ombudsman erörterten Problemen. Davon unberührt kann der Ombudsman für die Wissenschft bei anderer Gelegenheit seine Auffassung von guter wissenschaftlicher Praxis mitteilen.

Anhang

  1. Empfehlungen der DFG zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis, Nr. 16
  2. Beschluß des Senats der DFG zur Einrichtung eines DFG-Ombudsmans v. 28. Januar 1999 (nur in körperlicher Form vorhanden)

Stand: 8. März 2002